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Befreiung von der Modernisierungspflicht gemäß §102 GEG – Jetzt Formular downloaden!

Als Käufer einer gebrauchten Immobilie können Sie sich gemäß §102 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von der Modernisierungspflicht befreien lassen. Laden Sie hier das passende Antragsformular herunter und erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen.

Warum eine Befreiung von der Modernisierungspflicht sinnvoll sein kann

Eine Befreiung von der Modernisierungspflicht gemäß §102 GEG kann in bestimmten Fällen nicht nur hilfreich, sondern notwendig sein, um unzumutbare finanzielle Belastungen zu vermeiden. Hier sind die häufigsten Gründe, warum Käufer eine solche Befreiung in Betracht ziehen sollten:

1. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Wenn die Kosten für die energetische Modernisierung in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, kann eine Befreiung beantragt werden. Dies ist oft der Fall, wenn:

  • die Modernisierung den Wert der Immobilie deutlich übersteigt, oder
  • die Investition Ihre finanziellen Möglichkeiten überfordert.

2. Schutz von Kultur- und Baudenkmälern

Handelt es sich bei der Immobilie um ein denkmalgeschütztes Gebäude, gelten besondere Anforderungen. Häufig können energetische Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt werden, ohne das historische Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. In solchen Fällen ist eine Befreiung oft erforderlich, um den Denkmalschutz zu wahren.

3. Technische Hürden

Manchmal lassen sich Modernisierungsmaßnahmen aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführen. Beispiele hierfür sind:

  • schwierige bauliche Gegebenheiten, z. B. bei Altbauten,
  • fehlender Zugang zu modernen Technologien oder Materialien, oder
  • unzureichende infrastrukturelle Voraussetzungen.

4. Persönliche Lebensumstände

Auch persönliche Lebensumstände können eine Modernisierung unzumutbar machen. Dies könnte der Fall sein, wenn:

  • die Immobilie nicht dauerhaft genutzt wird, z. B. als Ferienhaus, oder
  • besondere familiäre oder gesundheitliche Belastungen bestehen, die eine Investition in großem Umfang erschweren.
 

Fazit: Befreiung als sinnvolle Option

Eine Befreiung von der Modernisierungspflicht gemäß §102 GEG ist keine pauschale Lösung, sondern ein gezieltes Mittel, um individuelle Härten zu vermeiden. Es ist wichtig, die jeweilige Situation genau zu prüfen und die Befreiung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Hinweis: Möchten Sie wissen, ob Ihre Immobilie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt? Kontaktieren Sie uns über das Formular unten – wir helfen Ihnen gerne weiter!

Warum Sie auf unsere Expertise vertrauen können

Als erfahrene Gutachter mit Spezialisierung auf Wirtschaftlichkeitsanalysen und Modernisierungsfragen bieten wir Ihnen die perfekte Unterstützung bei der Befreiung von der Modernisierungspflicht gemäß §102 GEG. Hier sind drei gute Gründe, warum Sie mit uns zusammenarbeiten sollten:

1. Fundierte Expertise im Immobilienbereich

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Analyse von Bestandsimmobilien kennen wir die Herausforderungen, die mit Modernisierungen verbunden sind. Wir verstehen sowohl die technischen als auch die wirtschaftlichen Aspekte und können Ihnen daher präzise Einschätzungen zu den Anforderungen und Kosten liefern.

  • Fokus auf Wirtschaftlichkeit: Wir prüfen, ob die geforderten Maßnahmen finanziell tragbar und wirtschaftlich sinnvoll sind.
  • Individuelle Lösungsansätze: Jede Immobilie ist einzigartig – wir erarbeiten maßgeschneiderte Empfehlungen für Ihre Situation.

2. Unterstützung bei der Antragstellung

Der Weg zur Befreiung von der Modernisierungspflicht kann komplex wirken. Wir nehmen Ihnen den Aufwand ab, indem wir Sie bei jedem Schritt begleiten:

  • Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung.
  • Erstellung der notwendigen Nachweise und Gutachten.
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

Mit unserer Hilfe wird die Antragstellung einfach, transparent und erfolgreich.

3. Vertrauen durch Erfahrung und Transparenz

Unsere Kunden schätzen uns nicht nur für unsere fachliche Kompetenz, sondern auch für unsere transparente und zuverlässige Arbeitsweise:

  • Zuverlässigkeit: Wir halten vereinbarte Fristen ein und stehen Ihnen jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.
  • Nachvollziehbarkeit: Sie erhalten von uns verständliche Erklärungen und klare Empfehlungen – ohne Fachchinesisch.
  • Zufriedene Kunden: Zahlreiche Immobilienkäufer haben von unserem Service profitiert. Vertrauen Sie auf unsere bewährte Expertise.

Unser Versprechen an Sie

Bei uns stehen Ihre Interessen und Bedürfnisse im Mittelpunkt. Wir arbeiten engagiert daran, Ihnen Zeit, Aufwand und unnötige Kosten zu ersparen – und das alles mit dem Ziel, Ihnen den Weg zu einer erfolgreichen Befreiung so einfach wie möglich zu machen.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen!

Fragen und Antworten:

  • Leistungsbeschreibung:
    Bei Neubau und Sanierung von Wohngebäuden sind grundsätzlich die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einzuhalten. Die im GEG geforderten Maßnahmen sind in der Regel wirtschaftlich darstellbar. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände kann die für das jeweilige Bauprojekt zuständige untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften der Energieeinsparverordnung erteilen.
    Der Antragsteller hat gegenüber der zuständigen Behörde einen entsprechenden Nachweis zu führen, in dem er darlegt, warum die Einhaltung der Vorgaben für ihn nicht möglich ist. Dies wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, der Nachweis nur einer unwirtschaftlichen Variante genügt nicht.
    Der Bau hocheffizienter Gebäude ist häufig wirtschaftlicher als der Bau nach Mindeststandard auch da es hierfür attraktive Fördermöglichkeiten gibt. Eine Beratung vor Beginn der Planung wird empfohlen, hierzu gibt es in Rheinland-Pfalz kostenfreie Erstberatungsmöglichkeiten z.B. bei der Verbraucherzentrale.
  • An wen muss ich mich wenden?
    Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
  • Voraussetzung:
    Von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes können Sie befreit werden, wenn
    • die Anforderungen im Einzelfall einen unangemessenen Aufwand verursachen
    • die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
  • Welche Unterlagen werden benötigt? 
    Dem schriftlichen Antrag sind beizufügen: Nachweise über die Unwirtschaftlichkeit
  • Rechtsgrundlage